Die EU Richtlinie 2001/110 über Honig wurde kürzlich durch das „Règlement grand-ducal du 7 juillet 2003 relatif au miel“ in Luxemburger Recht umgesetzt.
Die Regierung hat den Einsprüchen der „Chambre d’Agriculture“, der „Chambre des Métiers“ und nicht zuletzt der FUAL Rechnung getragen und die Vorlage der neuen Gesetzgebung in einigen Punkten abgeändert.
Dies soll allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass der nun gültige Text der EU Richtlinie entspricht und demnach im Wesentlichen dessen Unzulänglichkeiten übernommen hat.
Hier die abgeänderten Textpassagen:
Zum gefilterten Honig
Der Text wurde in dem Sinne erweitert, dass wenn Pollen herausgefiltert wird, die Herkunftsbestimmung eines Honigs trotzdem gemäss der EU Richtlinie 178/2002 über die Rückverfolgbarkeit („Traçabilité“) gewährleistet muss. Artikel 18 dieser Richtlinie besagt nämlich dass: „Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.“ In anderen Worten: Die korrekte Etikettierung muss gewährleistet sein.Trotzdem: Hauptsächlich bei Importhonigen wird gefilterter Honig ohne Pollen zweifellos das Risiko von Fälschungen erhöhen.
Mehr denn je gilt also für den einzelnen Imker seine Kundschaft über die Unterschiede zwischen Luxemburger Honig und anonymer Massenware aufzuklären.
Zum Industriehonig
Der Begriff „Miel industriel“ wurde durch folgenden Text ersetzt: „Matière sucrée provenant de miel dénaturé“, beschrieben als „La matière qui peut être utilisée à des fins industrielles ou en tant qu’ingrédient dans d’autres denrées alimentaires destinées à être transformées. »Trotzdem erlaubt der neue Gesetzestext Nahrungsmittel, welche mit dieser zweifelhaften Substanz hergestellt wurden unter der Bezeichnung „Honig“ weiter zu vermarkten.
In der Sitzung des Verwaltungsrats der FUAL vom 29. Juli 2003 wurde beschlossen mit den Honig verarbeitenden Betrieben (in erster Linie den Bäcker und Pâtissiers) in Luxemburg Kontakt aufzunehmen um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit auszuloten.
Der intregrale Text des Règlement grand-ducal kann wegen seiner Länge nicht in der Beienzeitung abgedruckt werden.
Interessenten können eine Kopie des Textes beim Sekretär Bob Henckes anfragen oder im Internet einsehen (Memorial www.legilux.lu oder FUAL www.apis.lu).
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