mardi 11 février 2014

EU will Gentechnik im Honig verbergen

Nach EU Recht muss Honig, welcher gentechnisch veränderte Pollen enthält, als solcher gekennzeichnet werden. EU Kommission und Parlament wollen diese Kennzeichnungspflicht nun aufheben und GVO Rückstände im Honig verbergen. Diese Entscheidung nimmt Verbrauchern die Wahlfreiheit beim Einkauf von Honig und den Imkern die Möglichkeit sich gegen AgroGentechnik zu wehren. Ist die neue Honigrichtlinie Teil des Freihandelsabkommen zwischen EU und USA?


Konsumenten und Imker wollen keine GVO im Honig

Die meisten europäischen Konsumenten stehen der Gentechnik in der Landwirtschaft sehr skeptisch gegenüber. Die EU Verordnung 1829/2003 regelt deshalb die Etikettierung von Lebensmitteln, welche gentechnisch veränderte Produkte enthalten. Laut dieser Verordnung müssen Lebensmittel, welche mehr als 0,9% gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, dementsprechend gekennzeichnet werden.
DNA befindet sich allerdings keine im Honig, sondern nur in den Pollenkörnern, welche natürlicherweise im Honig enthalten sind. Weil der Gesamtanteil des Pollens im Honig praktisch immer weniger als 0,9% der Gesamtmasse ausmacht, bräuchte Honig eigentlich nie gekennzeichnet zu werden, auch wenn Pollen von GVO Pflanzen im Honig vorhanden wären. Ganz geklärt war die Kennzeichnungspflicht für Honig mit GVO Pollen eigentlich nicht. Denn laut EU Verordnung brauchen Eier, Milch und Fleisch von Tieren, die mit GVOs gefüttert wurden, nicht als solche gekennzeichnet zu werden.
Gerade Honig hat beim Verbraucher einen hohen Stellwert und gilt seit jeher als Inbegriff eines natürlichen und gesunden Lebensmittels. Wegen der Unklarheit bei der Kennzeichnungspflicht will bisher die europäische Lebensmittelindustrie keinen mit GVO verunreinigten Honig verarbeiten und vermarkten. Aus diesem Grund ist der europäische Markt den kanadischen Imkern ganz verloren gegangen: GVO Anbau ist in Kanada seit längerem erlaubt. Als Konsequenz davon enthalten mittlerweile über 50% aller kanadischen Honige Pollen von GVO-Pflanzen, hauptsächlich Raps.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 6. September 2011, steht der Honig im Rampenlicht. Geklagt hatte ein bayrischer Hobbyimker gegen die Bayerische Versuchsanstalt für Landwirtschaft, welche zu Forschungszwecken gentechnisch veränderten Mais MON810 der Marke Monsanto anbaute. Der EUGH hat Pollen als Zutat und nicht als natürlichen Bestandteil von Honig eingestuft. In Folge dessen müssen Produkte wie Honig als „Lebensmittel, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden“ gekennzeichnet werden, sobald geringste Spuren von GVO darin festgestellt würden. Der EuGH folgt damit der Auffassung der klagenden Imker.
Durch die Verunreinigung von Honig und anderen Bienenprodukten durch GVO würden die Imker ihres Marktes beraubt. Sie wären außerdem gezwungen ihre Honige auf GVO-Verunreinigungen hin untersuchen zu lassen. Auf Grund der Struktur der Imkerei (viele Bienenstandorte und mehrfache Schleuderung des Honigs) wären die Analysekosten für die Imker unbezahlbar.
Die Imker würden zu den Leidtragenden der Folgen der Einführung von GVO Kulturen. Die daraus entstehenden Kosten werden denjenigen aufgebürdet, die weder Hersteller noch Nutzer der Agro-Gentechnik sind.

Imkerverbände nicht einer Meinung

Der Lëtzebuerger Landesverband fir Beienzuucht und andere europäische Imkerverbände wollen die Kennzeichnungspflicht von GVO im Honig beibehalten. Die Gesetzgebung über Gentechnik in Futter- und Lebensmitteln basiert auf dem Prinzip der Wahlfreiheit des Konsumenten. Die neue Honigrichtlinie wird dem Konsumenten diese Wahlfreiheit nehmen.
Andere Verbände, wie z.B. der französische Verband der Berufsimker SPMF, wollen keine GVO Etikettierung. Grössere Berufsimkerbetriebe arbeiten oft auch als sogenannte Abfüllbetriebe, d.h. sie kaufen in- und ausländischen Honig auf und vermarkten diesen. Durch die Kennzeichnungspflicht von GVO Pollen im Honig müssen diese Betriebe alle (importierten) Honig auf GVO Rückstände hin untersuchen. Dies verursacht natürlich grössere Kosten für die Analysen. Deshalb wollen diese Betriebe verständlicherweise keine Kennzeichnungspflicht.

Pollen eine „Zutat“ von Honig?

In der Urteilsfindung definiert der EUGH Pollen als „Zutat“ im Honig: „Pollen sind feste Partikel, die bei der Honiggewinnung aufgenommen werden, was zum Teil auf die Bienen und hauptsächlich auf das vom Imker vorgenommene Zentrifugieren zurückzuführen ist. (…) In diesem Zusammenhang ist Pollen (…) als Stoff anzusehen, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird (…). Er ist daher auch als „Zutat“ (…) einzustufen.“
Die allgemeine Einstufung von Pollen als Zutat ist aber fachlich falsch: Ein Bienenvolk hat einen Aktionsradius von 3-5 km, was einer Fläche von 30-80 km2 entspricht. Die Bienen sammeln in diesem Gebiet Nektar, Pollen und Harze und sorgen beim Flug von Blüte zu Blüte für die Bestäubung einer Vielzahl von Wild- und Nutzpflanzen. Der allermeiste Pollen gelangt durch die Bestäubungstätigkeit der Bienen in den Honig. In geringem Masse können auch Pollen von Windbestäubern (z.B. Pappeln) sich im Honig wiederfinden, in Folge der Luftzirkulation im Innern des Bienenstocks. Beim Schleudern von Honig durch den Imker können weitere Pollenkörner, welche sich eventuell auf den Waben befinden, in den Honig gelangen. Allein deshalb den Pollen allgemein als „Zutat“ einzustufen ist an den Haaren herbeigezogen.
Pollen ist deshalb mit Sicherheit ein natürlicher Bestandteil von Honig. Honig ist ein landwirtschaftliches Primärprodukt, ähnlich wie Früchte, Gemüse oder Weizen. Wie andere mikroskopischen Substanzen (Propolis, Wachs, Arome, organische Säuren usw) ist Pollen ein Bestandteil des natürlichen Herstellungsprozesses vom Honig durch die Bienen.
Wie verhält es sich aber mit GVO Pollen?

Das Urteil des EUGH schützt Verbraucher und Imker

Im Urteil wird der EUGH aber präziser und erkennt für Recht „dass dann, wenn ein Stoff wie Pollen, der genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine enthält, (…) Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die einen solchen Stoff enthalten, „Lebensmittel, die (…) Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden“, (…) darstellen.“
Das Urteil des EUGH ändert im Wesentlichen die Kennzeichnungspflicht von Honig. Pollen gilt jetzt als Zutat von Honig. Die EU Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel verlangt, dass wenn eine Zutat eines Lebensmittels mehr als 0,9% Anteile von GVO enthält, das Lebensmittel als genetisch verändertes Lebensmittel gekennzeichnet werden muss.
Im Sinne der Imker bewahrt das Urteil des EUGH den Honig indirekt vor möglichen Verunreinigungen mit GVO Pollen. Jeglicher Anbau von GVO Kulturen würde für Landwirte, Saatguthändler und letztendlich für Saatgutfirmen wie MONSANTO ein großes finanzielles Risiko darstellen. Sie würden sich nämlich Klagen von Imkern aussetzen, deren mit GVO verunreinigter und derart gekennzeichneter Honig nicht verkehrsfähig wäre.
Für die Imker bedeutet das Urteil des EUGH also die Anerkennung ihrer grundlegenden Forderungen: Null-Toleranz bei den Koexistenzregeln in Bezug zu einer GVO Landwirtschaft und die Wahlfreiheit für die Kunden.
Als logische Konsequenz dieses Urteil hätten die EU Mitgliedsstaaten strenge Regeln erlassen müssen um die Imkerei und die Bienenprodukte vor gentechnisch veränderten Kulturen wirksam zu schützen. Diese Koexistenzregeln müssten also zwischen den landwirtschaftlichen GVO Kulturen und Bienenvölkern Distanzen von mindestens 10km festschreiben. Dies bedeutet ein praktisches Anbauverbot von GVO Kulturen.
Aber: Die Imker und ihre Bienen stehen direkt der Ausbreitung der gentechnisch veränderten Landwirtschaft im Weg! Und diese Tatsache ist ein Dorn im Auge der Gentechnik-Lobby!

EU Kommission und Parlament beugen sich der Lobby der Gentechnik-Befürworter und wollen GVO im Honig verbergen

Die EU Kommission hat jetzt einen Entwurf zur Änderung der bestehenden Honig-Richtlinie vorgelegt. (Die aktuelle Richtlinie wurde in Luxemburger Recht umgesetzt durch das Règlement grand-ducal du 7 juillet 2003 relatif au miel). Mit dieser Änderung soll Pollen als natürlicher Bestandteil von Honig definiert werden. Das Urteil des EUGH würde so keinen Bestand mehr haben und Honig mit GVO Pollen bräuchte in keinem Fall mehr gekennzeichnet zu werden.
Der wahre Grund für diesen Gesetzesvorschlag liegt allerdings auf der Hand: Wohlwissend, dass eine Koexistenz mit landwirtschaftlichen GVO Kulturen wegen der Imker und ihrer Bienen unmöglich ist, wird alles getan um den Honig aus der Diskussion über die landwirtschaftliche Gentechnik herauszuhalten. Die neue Honigrichtlinie könnte so zur Folge haben, dass Verbraucher in Zukunft nicht mehr erfahren, ob Honig Pollen oder Nektar von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält. Kanadischer GVO-Rapshonig bräuchte nicht als solcher gekennzeichnet zu werden.
Der Änderungsvorschlag wurde am 15. Januar 2014 auch vom EU Parlament in erster Lesung gutgeheißen und soll noch vor Ende der aktuellen europäischen Legislaturperiode (April 2014) vom Europäischen Rat gestimmt werden.

Honigrichtlinie Teil des Freihandelsabkommen zwischen EU und USA?

Futter- und Lebensmittel ohne Gentechnik sind als solche in der EU klar erkennbar, weil GVO als solche gekennzeichnet werden müssen. In der EU gilt das Vorsorgeprinzip: Firmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte unschädlich für Umwelt und Verbraucher sind. In den USA gilt: Alles ist erlaubt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Dies gilt sowohl für Gentechnik als auch beispielsweise für die Fracking Technik bei der Erdölgewinnung.
Europa und die USA wollen die größte Freihandelszone der Welt schaffen. Das Abkommen soll neue Arbeitsplätze und mehr Wachstum bringen. Zur Debatte stehen grundlegende Vorschriften für die Produktsicherheit sowie Umwelt- und Verbraucherschutz.
Genau hier muss man die Initiative der EU Kommission für eine Änderung der Honigrichtlinie sehen: Solange Honig mit GVO als solcher gekennzeichnet werden muss, stellt dies ein Hindernis des zukünftigen Abkommens dar. Kritiker befürchten zu Recht, dass sich das angestrebte Abkommen als Türöffner für Gentechnik auf den Äckern der EU erweisen könnte.

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